Empfang outsourcen: Wer ist für Ihre Besucherdaten verantwortlich?

In diesem Artikel zeigen wir, wer für die Besucherdaten verantwortlich ist, wenn Sie den Empfang oder das Facility Management auslagern, was in den Auftragsverarbeitungsvertrag mit Ihrem FM-Dienstleister gehört und wie Sie Besucherregister und Evakuierungslisten im Griff behalten, wenn der Dienstleister wechselt.

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Viele Unternehmen lagern ihren Empfang, ihren Sicherheitsdienst oder gleich das gesamte Facility Management (FM) aus. Die externen Empfangskräfte arbeiten dann oft in Ihrem Besuchermanagementsystem (VMS). Doch wer den Empfang auslagert, lagert nicht automatisch auch die Verantwortung für sein Besucherregister aus.

Die DSGVO unterscheidet klar zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter. Lagern Sie Ihren Empfang aus, bleibt Ihre Organisation Verantwortlicher, und der FM-Dienstleister wird zum Auftragsverarbeiter. Deshalb brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Er regelt, wer Zugriff hat, welche Sicherheitsmaßnahmen gelten und was mit den Daten passiert, wenn die Zusammenarbeit endet.

Was also gehört in diesen Vertrag? Was passiert mit Ihrem Besucherregister, wenn Sie sich von Ihrem FM-Dienstleister trennen? Und wie halten Sie Evakuierungslisten aktuell, wenn jede Woche jemand anderes am Empfang sitzt? In diesem Artikel zeigen wir, wie Sie die Verantwortlichkeiten aufteilen und die Kontrolle über Ihre Besucherdaten behalten.


Wer ist bei einem ausgelagerten Empfang für die Besucherdaten verantwortlich?

Bei einem ausgelagerten Empfang übernimmt ein externer Dienstleister den täglichen Betrieb Ihres Empfangs. Oft ist das Teil eines größeren FM-Vertrags, der auch den Sicherheitsdienst oder andere Leistungen umfasst. Am Empfang sitzen dann externe Mitarbeitende, und der FM-Dienstleister kümmert sich um Dienstpläne, Urlaubs- und Krankheitsvertretung und die Betreuung der Empfangskräfte.

An der Verantwortung für Ihr Besucherregister ändert das nichts. Wenn Ihre Organisation entscheidet, warum Besucher registriert werden, welche Daten Sie dafür erheben und wie lange Sie sie speichern, bleibt die rechtliche Verantwortung bei Ihnen. Dass externe Empfangskräfte die Besucher tatsächlich anmelden, ändert daran nichts.

Die DSGVO unterscheidet hier zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter. Jede Rolle bringt eigene Pflichten mit sich. Im nächsten Abschnitt zeigen wir, was das für Sie und Ihren FM-Dienstleister bedeutet.


Eine Facility Managerin zeigt einem Empfangsmitarbeiter, wie er im Besuchermanagementsystem die Besucherliste erstellt.


Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter: Was ist der Unterschied?

Der Unterschied läuft auf eine Frage hinaus: Wer entscheidet, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden? Artikel 4 Nr. 7 und 8 DSGVO definieren beide Rollen. Kurz gesagt:

  • Der Verantwortliche legt Zweck und Mittel der Verarbeitung fest, also warum und wie personenbezogene Daten erhoben werden.
  • Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und nach dessen Weisungen.

Wenn Sie Ihren Empfang auslagern, sind Sie in der Regel der Verantwortliche, und der FM-Dienstleister, der den Empfang besetzt, ist der Auftragsverarbeiter. Sie entscheiden zum Beispiel, welche Besucherdaten nötig sind, wofür sie genutzt und wann sie gelöscht werden. Die externen Empfangskräfte setzen diese Vorgaben um.

Diese Aufteilung bestimmt, welche Pflichten jede Partei hat und wofür sie haftet. Ein Überblick:

Verant­wortlicherAuftrags­verarbeiter
RolleLegt Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung festVerarbeitet Daten im Auftrag des Verant­wortlichen
Entschei­dungenEntscheidet, welche Daten nötig sind, wer Zugriff hat und wie lange Daten gespeichert werdenBefolgt die Weisungen und trifft innerhalb dieser Grenzen praktische Entscheidungen
PflichtenSorgt für eine gültige Rechtsgrundlage, Transparenz, Daten­minimierung und angemessene SicherheitSorgt für angemessene Sicherheit und Vertraulichkeit und unterstützt bei Anfragen betroffener Personen
Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­tragSetzt nur Auftrags­verarbeiter mit hinreichenden Garantien ein und hält die nötigen Regelungen schriftlich festHält sich an den Vertrag und erfüllt die eigenen gesetzlichen Pflichten
Daten­pannenEntscheidet, ob die Aufsichts­behörde und die betroffenen Personen informiert werden müssenMeldet jede Datenpanne an den Verant­wortlichen
HaftungKann für Schäden haften, die durch eine DSGVO-widrige Verarbeitung entstehenKann haften, wenn er Weisungen missachtet oder seine Pflichten als Auftrags­verarbeiter verletzt

Wann wird Ihr FM-Dienstleister selbst Verantwortlicher?

Meist ist das Unternehmen, das seinen Empfang auslagert, der Verantwortliche und der FM-Dienstleister, der den Empfang betreibt, der Auftragsverarbeiter. Die Rollen richten sich aber danach, was jede Partei tatsächlich tut und entscheidet, nicht danach, wie der Vertrag sie nennt. Für bestimmte Verarbeitungen kann ein FM-Dienstleister durchaus selbst Verantwortlicher sein.

Zwei Beispiele:

  • Der FM-Dienstleister nutzt die Besucherdaten auch, um für seine eigenen Leistungen zu werben. Damit verfolgt er einen eigenen Zweck und ist für diese Verarbeitung selbst Verantwortlicher. Er muss die DSGVO-Vorgaben dafür eigenständig erfüllen.
  • Sie legen Zweck und wesentliche Mittel der Besucherregistrierung gemeinsam mit dem FM-Dienstleister fest, etwa weil Sie zusammen einen Zutritts- und Sicherheitsprozess entwickeln. Dann kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen. In diesem Fall müssen Sie vereinbaren, wer welche DSGVO-Pflichten übernimmt.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Stift und Lesebrille auf einem Schreibtisch, im Hintergrund unscharf ein Empfang.


Was gehört in den Auftragsverarbeitungsvertrag?

Wenn ein externer Empfangsdienstleister Ihre Besucherdaten verarbeitet, müssen Sie die Regelungen dazu in einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) festhalten. Er legt fest, wie der Dienstleister mit den Daten umgehen muss und welche Pflichten jede Partei hat.

Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zählt auf, was der Vertrag mindestens enthalten muss:


1. Beschreibung der Verarbeitung

Der Vertrag beschreibt:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung;
  • Art und Zweck der Verarbeitung;
  • die Arten personenbezogener Daten, etwa Namen, Kontaktdaten sowie Ankunfts- und Abfahrtszeiten;
  • die Kategorien betroffener Personen, etwa Besucher, Lieferanten und Fremdfirmen;
  • die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen.

2. Weisungen für die Verarbeitung

Der Auftragsverarbeiter darf die Besucherdaten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Für eigene Zwecke darf er sie nicht nutzen.

Die Weisungen legen fest, wie der Auftragsverarbeiter mit den Besucherdaten umgehen muss. Dazu gehört etwa, welches Besuchermanagementsystem er verwendet, welche Daten erfasst werden dürfen, welche Aufbewahrungsfristen gelten, wer Zugriff hat und ob Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt werden dürfen.

Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für einen Verstoß gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften, muss er den Verantwortlichen sofort darauf hinweisen.


3. Vertraulichkeit

Der Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass alle Personen, die Zugriff auf die Besucherdaten haben, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, entweder durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.

Das gilt auch für Aushilfen und Vertretungen am Empfang, die auf das Besucherregister zugreifen.


4. Sicherheit

Der Vertrag muss den Auftragsverarbeiter verpflichten, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu treffen. Bei der Besucherregistrierung sind das zum Beispiel persönliche Benutzerkonten, eingeschränkte Zugriffsrechte und Verschlüsselung.

Dazu gehört auch, den Zugriff auf die Daten nach einem Zwischenfall wiederherzustellen und die Sicherheit regelmäßig zu testen.


5. Unterauftragsverarbeiter

Der Vertrag regelt, ob der Auftragsverarbeiter Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf. Das ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen erlaubt.

Die Genehmigung kann für einen bestimmten Unterauftragsverarbeiter oder allgemein erteilt werden. Bei einer allgemeinen Genehmigung muss der Auftragsverarbeiter Sie vorab über jeden neuen Unterauftragsverarbeiter informieren, damit Sie Einspruch erheben können.

Unterauftragsverarbeiter müssen vertraglich an dieselben Pflichten gebunden werden. Erfüllt ein Unterauftragsverarbeiter sie nicht, haftet Ihnen gegenüber weiterhin der ursprüngliche Auftragsverarbeiter.


6. Unterstützung bei Betroffenenanfragen

Besucher können ihre Datenschutzrechte geltend machen, zum Beispiel das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihrer Daten.

Der Vertrag muss festlegen, wie der Auftragsverarbeiter Sie bei solchen Anfragen unterstützt. Etwa indem er Anfragen an Sie weiterleitet und auf Ihre Weisung Daten heraussucht, berichtigt oder löscht.


7. Unterstützung bei weiteren Pflichten

Der Auftragsverarbeiter muss Sie außerdem bei der Sicherheit der Verarbeitung, beim Umgang mit Datenpannen und, falls nötig, bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde unterstützen.

Vereinbaren Sie auch, wie Zwischenfälle gemeldet werden. Der Auftragsverarbeiter muss Ihnen eine Datenpanne unverzüglich melden, sobald er davon erfährt.


8. Regelungen für das Vertragsende

Endet die Dienstleistung, muss der Auftragsverarbeiter die Besucherdaten nach Wahl des Verantwortlichen löschen oder zurückgeben. Auch vorhandene Kopien sind zu löschen, sofern das Gesetz keine Aufbewahrung vorschreibt. Regeln Sie das konkret: In welchem Format werden die Daten übergeben, bis wann, und wie bestätigt der Dienstleister, dass alle übrigen Daten gelöscht sind?


9. Informationen und Audits

Der Auftragsverarbeiter muss Ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die Sie brauchen, um zu prüfen, ob er seine Pflichten erfüllt. Außerdem muss er Audits und Inspektionen durch Sie oder einen von Ihnen beauftragten Prüfer ermöglichen und daran mitwirken.

Vereinbaren Sie, wie ein Audit beantragt und durchgeführt wird, ohne Ihr Kontrollrecht mehr als nötig einzuschränken.


In wessen System gehört das Besucherregister?

Die DSGVO schreibt nicht vor, in wessen System das Besucherregister liegen muss. In der Praxis führen Sie es am besten in einem Besuchermanagementsystem (VMS) mit einem Konto, das Sie selbst verwalten. Die externen Empfangskräfte erhalten darin eigene Benutzerprofile mit genau den Rechten, die sie für ihre Arbeit brauchen.

So behalten Sie als Verantwortlicher die Kontrolle über Einstellungen, Zugriffsrechte und Besucherdaten. Wechseln Sie den FM-Dienstleister, entziehen Sie einfach den bisherigen Mitarbeitenden den Zugriff und richten das neue Team ein, ohne das Besucherregister in ein anderes System umziehen zu müssen.

Arbeitet der FM-Dienstleister in einem eigenen System oder Konto, legen Sie schriftlich fest, wie Sie Zugriff auf die Daten behalten, wie sie exportiert werden können und wie sie bei Vertragsende zurückgegeben oder gelöscht werden.

Noch ein Punkt: Wenn Sie ein cloudbasiertes VMS nutzen, brauchen Sie in der Regel auch einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem VMS-Anbieter. Der Anbieter speichert Besucherdaten in Ihrem Auftrag und ist damit ebenfalls Auftragsverarbeiter.


Vertragsende: Was passiert mit Ihrem Besucherregister?

Was mit dem Besucherregister bei Vertragsende passiert, sollte der Auftragsverarbeitungsvertrag klar regeln. Als Verantwortlicher entscheiden Sie, ob der Auftragsverarbeiter es zurückgibt oder löscht. Auch vorhandene Kopien sind zu löschen, sofern das Gesetz keine Aufbewahrung vorschreibt.

Welche Schritte in der Praxis nötig sind, hängt davon ab, wie Sie Besucher heute registrieren. Die folgende Infografik zeigt, was Sie und Ihr Dienstleister im jeweiligen Szenario tun müssen.


Infografik: Was mit Besucherdaten und Zugriffsrechten passiert, wenn der Vertrag mit dem Empfangsdienstleister endet.


Ganz gleich, welches Szenario auf Sie zutrifft, denken Sie bei Vertragsende an diese Schritte:

  • Prüfen Sie, was vereinbart ist. Gehen Sie den Vertrag und den Auftragsverarbeitungsvertrag durch. Welche Fristen, Exportformate und Verfahren gelten für Übergabe und Löschung?
  • Halten Sie den Empfang am Laufen. Richten Sie den Zugriff für die neuen Empfangskräfte rechtzeitig ein. Wird ein neuer Dienstleister Ihr Auftragsverarbeiter, muss der Auftragsverarbeitungsvertrag unterschrieben sein, bevor er Besucherdaten verarbeitet.
  • Entziehen Sie Zugriffe rechtzeitig. Sperren Sie Zugänge, sobald jemand sie nicht mehr braucht. Das betrifft das VMS, andere interne Systeme, das WLAN und Zutrittsausweise für das Gebäude.
  • Prüfen Sie die Aufbewahrungsfristen. Ein Dienstleisterwechsel setzt die Frist nicht neu in Gang. Löschen Sie Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, auch in übergebenen Dateien.

Evakuierungslisten bei wechselndem Empfangspersonal

Wenn Sie Ihren Empfang auslagern, sehen Sie am Empfangstresen vielleicht öfter ein neues Gesicht. Oder das Personal wechselt sogar täglich oder mit jeder Schicht. Dann brauchen Sie ein lückenloses Verfahren für Evakuierungslisten. Im Brandfall muss die Liste stimmen, egal wer in dieser Woche am Empfang sitzt.

Am zuverlässigsten wissen Sie jederzeit, wer im Gebäude ist, wenn Sie digital registrieren. Ein digitales Besuchermanagementsystem erfasst, wer sich an- und abgemeldet hat. So haben Sie immer eine aktuelle Anwesenheitsliste, unabhängig davon, wer gerade am Empfang sitzt.

Bei wechselndem Empfangspersonal muss die Person, die im Notfall am Empfang sitzt, wissen, wie sie die aktuelle Liste exportiert, und die Rechte dafür haben. Berücksichtigen Sie das in Ihrem Notfallplan und sorgen Sie dafür, dass alle die nötige Schulung und Anweisung erhalten.

Einige Tipps für die Praxis:

  • Stellen Sie ein Evakuierungsset zusammen, zum Beispiel eine auffällige rote Mappe, die immer am selben Platz am Empfang liegt. Legen Sie eine Anleitung zum Export der aktuellen Anwesenheitsliste hinein, einen Gebäudeplan mit Fluchtwegen und Sammelplätzen sowie eine Liste mit Notrufnummern und den internen Kontakten der Brandschutz- und Räumungshelfer und der Ersthelfer. Lassen Sie das Empfangspersonal jeden Tag oder zu Beginn jeder Schicht prüfen, ob die Mappe da ist.
  • Spielen Sie wechselndes Empfangspersonal bei Ihren Räumungsübungen gezielt als Szenario durch. Prüfen Sie, ob alle ihre Rolle kennen, ob die diensthabende Person schnell eine Evakuierungsliste exportieren und damit arbeiten kann und ob die Liste stimmt.

Fazit

Ein externer Dienstleister kann die tägliche Arbeit am Empfang übernehmen, aber nicht die Verantwortung für Ihre Besucherdaten. Ihre Organisation bleibt Verantwortlicher. Sie entscheiden, welche Daten erfasst werden, wer sie sehen darf und wie lange sie gespeichert bleiben. Ein guter Auftragsverarbeitungsvertrag mit Ihrem FM-Dienstleister hält diese Regelungen schriftlich fest, auch für den Fall, dass die Zusammenarbeit endet.

Ein digitales Besuchermanagementsystem bringt diese Regelungen in den Alltag. Verwaltet Ihre Organisation das Konto selbst, bestimmen Sie Einstellungen und Aufbewahrungsfristen, geben externen Empfangskräften ein eigenes Profil mit genau den Rechten, die sie brauchen, und entziehen ihnen den Zugriff sofort, wenn Sie den Dienstleister wechseln. Ihr Besucherregister bleibt in Ihrem eigenen System, und Sie haben jederzeit eine aktuelle Anwesenheitsliste, ganz gleich, wer am Empfang sitzt.

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Jill

Content Managerin · Vizito

Jill ist Content Managerin bei Vizito mit einer Leidenschaft für Arbeitsplatzinnovation und Besuchererfahrung. Sie schreibt über Facility Management, Sicherheit und die Zukunft des modernen Arbeitsplatzes.

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